| Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 41 km/h indiziert grundsätzlich das Verhängen eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann eine solche Härte darstellen. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter oder bloße Vermutungen genügen nicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat deshalb ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, mit dem das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot aufgehoben worden war. |
Das Amtsgericht war milde
Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A 3 um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde daher nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht (AG) die Geldbuße auf 320 Euro fest und hob das Fahrverbot auf. Der Betroffene hatte u.a. darauf hingewiesen, seit dem 1.10.2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Dies sei zu befürchten, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werde. Das AG sah deshalb das Fahrverbot als besondere Härte an.
Fahrverbot: Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme
Wegen der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob das OLG den sog. Rechtsfolgenausspruch auf. Die Feststellungen des AG deckten nicht die Voraussetzungen dafür, vom Fahrverbot abzusehen. Die Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160 Euro und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt. Das OLG: Bei dieser Zuwiderhandlung ist ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf.
Sei trotz eines Regelfalls ein Fahrverbot unangemessen, könne zwar hiervon abgesehen werden, z. B. wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Insoweit fehlten jedoch tragfähige Urteilsfeststellungen. Die Feststellungen des AG beruhten allein auf den Angaben des Betroffenen. Aus welchen Gründen diese glaubhaft sind, sei nicht dargelegt. Es sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien.
So geht es weiter
Das OLG hat die Sache an das AG zurückverwiesen. Dieses muss nun weitere Feststellungen zur Frage treffen, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde.